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OLG Köln Urteil vom 04.03.2022 - 20 U 105/21

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 405/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2023; Aktenzeichen IV ZR 123/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 9 O 405/20 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird bzgl. des Antrags zu 3) als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer A bestehenden privaten Krankenversicherung des Klägers. Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass insgesamt elf der von der Beklagten vorgenommenen Erhöhungen von Monatsbeiträgen unwirksam seien, nämlich im Tarif B (B) die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 20,89 EUR, im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 4,98 EUR, im Tarif D(D) die Erhöhung zum 01.01.2012 bi...

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