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OLG Köln Beschluss vom 30.11.2005 - 16 Wx 193/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen 29 T 14/05)

AG Köln (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 204-II 124/04)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 12.9.2005 - 29 T 14/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Köln vom 16.12.2004 - 204-II 124/04 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.702,23 EUR festgesetzt.

 

Gründe

In dieser Sache war vorab das Rubrum der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen, in denen die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als Antragsteller aufgeführt sind, entsprechend § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Antragstellerin ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zu, und zwar dann, wenn es um deren Verwaltungsvermögen geht, was bei der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Gemeinschaft der Fall ist. In diesem Rahmen ist sie dann selbst Verfahrensbeteiligte (BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen).

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das AG hat dem Zahlungsbegehren der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Sie kann von der Antragsgegnerin die Zahlung der in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 6.3. und 21.7.2003 beschlossenen Wohngeldbeiträge i.H.v. insgesamt 3.702,23...

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