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OLG Köln Beschluss vom 29.01.2019 - 27 UF 170/18

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Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 408 F 27/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.08.2019; Aktenzeichen XII ZB 93/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.07.2018 (408 F 27/18) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 27.09.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschieden Eheleute. Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Immobilie A 47 in B; hierbei handelt es sich um die vormalige Ehewohnung, die seit Trennung der Beteiligten von der Antragsgegnerin bewohnt wird. Ab Herbst 2013 zahlte die Antragsgegnerin einvernehmlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich für die Nutzung der Immobilie. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2017 kündigte der Antragsteller das Nutzungsverhältnis mit der Antragsgegnerin wegen eines Zahlungsrückstandes von 5 Monaten außerordentlich und hilfsweise ordentlich, verbunden mit der Aufforderung, die Baulichkeiten bis spätestens 31.01.2018 herauszugeben. Die Zahlungsrückstände belaufen sich derzeit auf 10.500,00 Euro. Die Antragsgegnerin wies die Zahlungsverpflichtung und die Kündigung zurück und erklärte außergerichtlich und auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Aufrechnung mit Gegenforderungen resultierend aus der Versorgung des Hundes des Antragstellers in Höhe von insgesamt 17.759,23 Euro.

Das Amtsgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss vom 03.07.2018, welcher der Antragsgegnerin am 05.07.2018 zugestellt worden ist, die Antragsgegnerin antragsgemäß ve...

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