Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme eines Hinweises auf eine angeordnete Testamentsvollstreckung in einer eingereichten Gesellschafterliste
Leitsatz (amtlich)
1. Das Registergericht darf es eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht.
2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.
3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2012, 121).
Normenkette
GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Bet. zu 2 ist im Handelsregister des AG Bonn eingetragen. Die derzeit aktuelle, am 3.2.2012 veröffentlichte Gesellschafterliste weist drei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000 EUR (Geschäftsanteil Nr. 1) sowie jeweils 250 EUR (Geschäftsanteile Nrn. 2 und 3) aus. Über die Geschäftsanteile Nrn. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet; Testamentsvollstrecker ist der Bet. zu 1. In der Folgezeit monierte die Rechtspflegerin des RegisterG in einem telefonischen Hinweis das Fehlen von Angaben zur Testamentsvollstreckung in der aktuellen Gesellschafterliste. Der Bet. zu 1 reichte daraufhin in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsbe...