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OLG Köln Beschluss vom 16.04.1999 - 16 Wx 8/99

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unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zu Gunsten und zu Lasten des Käufers eines Wohnungseigentumsrechts ist eine antizipierte Anwendung der Vorschriften des WEG auf seine Rechtsverhältnisse gerechtfertigt, sobald er zumindest Mitglied einer faktischen Eigentümergemeinschaft geworden ist. Im Fall der Teilung nach § 8 WEG mit nachfolgenden Veräußerungen an Dritterwerber ist letzteres der Fall, wenn der Erwerber von dem teilenden Eigentümer durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf den dinglichen Erwerb erlangt hat und ihm daraufhin auch der Besitz an der Wohnung übertragen worden ist.

 

Normenkette

WEG § 8

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 257/98)

AG Gummersbach (Aktenzeichen 20 (13) II 4/97)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) sowie die der Beteiligten zu 2) werden der Beschluß des Landgerichts Köln vom 17.12.98 – 29 T 257/98 – und der Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 9.6.98 – 20 (13) II 4/97 – aufgehoben und wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG) und führen zur Aufhebung und Sprungzurückverweisung an das Amtsgericht.

Das bisherige Verfahren leidet an einem Verfahrensfehler, weil die Vorinstanzen die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht formell beteiligt haben (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG, 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 550, 551 Nr. 5 ZPO).

Die Antragsteller machen einen An...

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