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OLG Köln Beschluss vom 01.10.1986 - 2 Wx 53/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Anmeldung einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift des § 78 2. Halbsatz GmbHG, wonach die Anmeldung der Gesellschaft (§ 7 Abs. 1 GmbHG), die Anmeldung einer Kapitalerhöhung (§ 57 Abs. 1 GmbHG) und die Anmeldung der Herabsetzung des Stammkapitals (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) „durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken” ist, beinhaltet lediglich eine Mengenangabe, jedoch lässt sie keinen Schluss auf die Handlungsform zu. Rechtsgeschäftliche Vertretung ist demgemäß bei der Anmeldung durchaus möglich.

 

Normenkette

GmbHG § 78

 

Verfahrensgang

AG Königswinter (Aktenzeichen 1 HRB 650)

LG Bonn (Aktenzeichen 11 T 12/86)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde vom 26. August 1986 werden der Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 18. Juli 1986 – 11 T 12/86 – sowie der Beschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 25. April 1986 – 1 HRB 650 – aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Königswinter zurückverwiesen mit der Weisung, die Anmeldung nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 25. April 1986 zurückzuweisen.

 

Gründe

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Königswinter ist die Beschwerdeführerin mit einem Stammkapital von DM 20.000,00 eingetragen. Geschäftsführer ist Herr D…. Im Hinblick auf die durch Gesetzesnovelle vom 4. Juli 1980 (BGBl I S. 836) festgelegte Erhöhung des Mindest-Stammkapitals auf DM 50.000,00 und der Mindesteinzahlung von ein Viertel auf jede Stammeinlage – insgesamt wenigstens DM 25.000,00 (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 S. I, 2 GmbHG) – wurde in der Gesellschafterversammlung vom 30. Dezember 1985 das Stammkapital auf DM 50.000,00 erhöht. Das erhöhte Stammkapital von DM 30.000,00 übernahmen Herr D… zu DM 28.500,00 und Frau U… zu DM 1.500,00. Der Geschäftsführer B… gab unter dem ...

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Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

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