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OLG Koblenz Urteil vom 25.11.2015 - 5 U 779/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Erben über lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten; Unzulässigkeit eines Teilurteils über Pflichtteil und erste Stufe der Auskunftswiderklage des Erben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über lebzeitige, auf den Pflichtteil anzurechnende Zuwendungen ist der Pflichtteilsberechtigte dem Erben in entsprechender Anwendung von § 2057 BGB auskunftspflichtig (gegen OLG München 14 U 3585/12 und OLG Köln 1 U 56/13). Schöpft der Erbe seine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich solcher Zuwendungen aus, muss der Pflichtteilsberechtigten seinerseits wegen der ihn treffenden Auskunftspflicht substantiiert erwidern (Anschluss an BGH IV ZR 91/09).

2. Tritt der Erbe der Zahlungsklage des Pflichtteilsberechtigten mit einer Stufenwiderklage entgegen, mit der er auf der ersten Stufe Auskunft über lebzeitige anzurechnende Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten verlangt, darf über diesen Streitstoff nicht durch Teilurteil entschieden werden.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 2050 Abs. 3, §§ 2057, 2303, 2315, 2325; ZPO §§ 138-139, 253, 301, 322, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 538 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 29.05.2015; Aktenzeichen 2 O 156/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des LG Mainz vom 29.5.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger erhebt Pflichtteilsansprüche. Der Beklagte begehrt im Wege der Stufenwiderklage auf erster Stufe die Erteilung einer Auskunft über anzurechnende lebzeitige Zuwendungen.

Der Kläger ist...

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