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OLG Koblenz Urteil vom 17.09.2010 - 1 U 1516/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Aufrechnung mit einer verjährten Forderung wegen überzahlter Darlehenszinsen gegenüber dem endfälligen Darlehensrückzahlungsanspruch bei nachträglicher Aktivierung eines vormals eingeräumten Sondertilgungsrechts.

2. Das Gesetz schützt in § 215 BGB das Vertrauen des Schuldners in den Bestand und den Erhalt einer Aufrechnungsmöglichkeit. Vorausgesetzt ist eine in unverjährter Zeit bestandene Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB; die Hauptforderung des Gläubigers und die Gegenforderung des Schuldners müssen sich mithin einmal vollgültig gegenübergestanden haben.

3. Der Schuldner genießt nur dann Vertrauensschutz, wenn die Verjährung der Gegenforderung nach der Vollendung des Aufrechnungstatbestandes eintrat, namentlich die Hauptforderung bereits zuvor erfüllbar wurde.

 

Normenkette

BGB n.F. § 215; BGB a.F. § 390 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 3 O 117/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2011; Aktenzeichen XI ZR 341/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.11.2009 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 8.750 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung darf auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt gegenüber der beklagten Bank die Rückerstattung überzahlter Zinsen nebst gezogener Nutzungen aus zwei im Januar 1996 a...

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