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OLG Koblenz Urteil vom 14.05.1998 - 5 U 1639/97 (veröffentlicht am 14.05.1998)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG. Grob fahrlässig verursachter Verkehrsunfall durch GmbH-Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsführer einer GmbH hat in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er haftet der Gesellschaft für einen Schaden an einem von ihm geführten Firmenwagen jedenfalls dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grob fahrlässig handelt, wer eine Geschwindigkeit von zwischen 170 und 220 km/h fährt und dabei telefoniert.

 

Normenkette

GmbHG § 43

 

Beteiligte

C GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Heidrun B

Gisela B

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 542/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. September 1997 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.413,97 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen

aus 28.764 DM seit dem 2. Juli 1996 und aus weiteren 649,97 DM seit dem 21. Januar 1997.

Wegen des erstinstanzlich weitergreifenden Zinsbegehrens bleibt die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die klagende GmbH begehrt Schadensersatz, weil ein geleastes Firmenfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, den der später verstorbene Ehemann der Beklagten (im folgenden: Erblasser) verursacht haben soll. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war Geschäftsführer der Klägerin. Am 28. August 1994 befuhr er gegen 19.25 Uhr mit dem vollkaskoversicherten Firmenwagen Jaguar die A 48 in Richtung Koblenz. Nachdem der hinterherfahrende Zeuge P vergeblich versucht hatte, zu überholen, leitete der Erblasser wenig später in einer lang...

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  (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.  (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen ...

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