Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 8 O 164/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.9.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Koblenz aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 9.460,31 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 37,0 % die Kläger als Gesamtschuldner, zu weiteren 31,5 % der Kläger zu 1. und zu weiteren 31,5 % die Klägerin zu 2.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars K. M. in B.. vom 31.7.1992, UR-Nr. M.. 2/1992. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Ansprüche aus dieser Urkunde und aus einem Darlehen geltend, das sie der Grundstücksgesellschaft O. straße.. GbR, der die Kläger angehört haben sollen, gewährt haben will.
Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch schriftliche Erklärung vom 21.5.1992 (Anlage K3) erklärten die Kläger den Beitritt zu der Grundstücksgesellschaft O. straße.. GbR, B. (im Folgenden kurz: GbR) mit einem Eigenkapital von 27.000 DM, entsprechend einem anteiligen Gesamtaufwand von 100.000 DM oder 0,87 % des Gesamtaufwandes der GbR. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb, die Modernisierung und Instandhaltung, der Ausbau, die Vermiet...