Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutschrift einer Überweisung, Nachprüfungsmöglichkeiten bei „Internetbanking”
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen 13 O 154/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Koblenz vom 8.1.2003 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto. Am frühen Vormittag des 30.4.2002 wurde diesem Konto ein Zahlungseingang von 15.752,80 Euro gutgeschrieben, der von einer Firma R. GmbH & Co., die ebenfalls bei der Beklagten ein Konto unterhielt, per Elektronic-Banking (Btx) angewiesen worden war. Um 10:59 Uhr des gleichen Vormittags stornierte die Beklagte die Gutschrift wieder und informierte die Klägerin telefonisch hierüber. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Gutschrift weder am Kontoauszugsdrucker noch im Onlinezugriff abrufbar, der aufgrund der Gutschrift erhöhte Gesamtkontostand hieraus aber zu ersehen. Der mit Datum vom 30.4.2002 erstellte Kontoauszug (Bl. 79 ff. GA) wies beide Buchungen aus, ebenso der per EDV abrufbare Kontoauszug dieses Tages (nachträglicher Ausdruck vom 11.12.2002, Bl. 82 ff. GA), wobei die Negativbuchung jeweils als „Auftrag” gekennzeichnet ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsäc...