Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine anwaltliche Geschäftsreise zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins (hier: Passau - Koblenz) in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht zu bewältigen, sind Übernachtungskosten erstattungsfähig, ihrem Umfang nach jedoch auf 80 EUR beschränkt. 2. Bei Berechnung des anwaltlichen Tage- und Abwesenheitsgeldes bleiben Essens- und Schlafenszeiten außer Ansatz.
3. Die Nettobeträge der anwaltlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sind mit Umsatzsteuer zu belegen und dementsprechend zu erstatten.
Normenkette
ZPO § 91; RVG-VV Teil 7 Nrn. 7005-7008
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 13.11.2009) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 13.11.2009 aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - in die erste Instanz zurückverwiesen.
Gründe
Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache. Der streitige Kostenfestsetzungsbeschluss kann so keinen Bestand haben. Er bedarf in verschiedenen Punkten einer Korrektur, die allerdings umfassend erst auf der Grundlage eines neuen Antrags der Klägerin möglich ist. Für das weitere Vorgehen ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) ist nicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV um die Hälfte einer Geschäftsgebühr zu kürzen. Das ergibt sich aus § 15a Abs. 1 RVG, der auch auf Altfälle Anwendung findet (BGH JurBüro 2010, 239; BGH JurBüro 2010, 358). § 15a Abs. 2 RVG greift nicht, weil der von den Parteien geschlossene Vergleich keinen Vollstreckungstitel im Sinne der Vorschrift darstellt. Eine Titulierung der Geschäftsgebühr wäre nur dann erfolgt, wenn die Vergleichssumme entsprechend aufgegliedert oder der...