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OLG Koblenz Beschluss vom 16.01.2008 - 5 U 1029/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsneubeginn bei mehreren Forderungen und Abschlagszahlungen ohne konkrete Zuordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für einen Neubeginn der Verjährung genügt jedes auch rein tatsächliche Verhalten des Schuldners ggü. dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - zumindest dem Grunde nach - ergibt und dass deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Fristablauf auf Verjährung berufen wird.

2. Macht der Gläubiger mehrerer offener Forderungen die Belieferung mit Neuware davon abhängig, dass der Schuldner zu jeder neuen Rechnung auch einen Abschlag auf die alten Verbindlichkeiten leistet, führen diese Abschlagszahlungen nicht zu einem sämtliche Altforderungen erfassenden Neubeginn der Verjährung. Mangels Tilgungsbestimmung des Schuldners sind die Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB den Altverbindlichkeiten zuzuordnen.

 

Normenkette

BGB § 212 Abs. 1, § 366 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 10 HK. O 157/06)

 

Tenor

In Sachen Klägerin und Berufungsklägerin gegen Beklagter und Berufungsbeklagter wegen Kaufpreisforderungen weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kaufpreisforderungen der Klägerin aus den Jahren 2000 und 2001 sind verjährt. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

1. Die Klägerin beansprucht die Bezahlung von Waren, die in den Jahren 2000 und 2001 geliefert und - beginnend mit Datum vom 29.8.2000 - berechnet wurden.

Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Klägerin vom 19.9.2003 bestand allerdings unmittelbar vor...

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