Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung im Gerichtsverfahren durch einen rechtswidrig bestellten Betreuer kein Wiederaufnahmegrund
Leitsatz (amtlich)
Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.
Normenkette
FamFG §§ 47, 118; ZPO §§ 51, 579 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1902
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 6 F 139/13) |
Tenor
1. Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 08.07.2016, Az. 20 UF 81/15, wird aufrechterhalten.
2. Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 336.583,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des zwischen ihm und seiner von ihm seit Februar 2007 geschiedenen Ehefrau geführten güterrechtlichen Verfahrens, in dem der Antragsteller durch Urteil des Familiengerichts Pforzheim vom 17.06.2010 - 5 F 301/06 - rechtskräftig verurteilt worden ist, an seine geschiedene Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 363.583 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
In dem durch Klage vom 09.08.2006 eingeleiteten Ausgangsverfahren 5 F 301/06 wurde der Antragsteller zunächst durch von ihm gewählte und bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten.
Durch für sofort wirksam erklärten Beschluss des AG - Vormundschaftsgericht - Pforzheim vom 16.04.2009 (1 XVII 60/09) wurde dem Antragsteller ein be...