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OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.10.2022 - 6 W 39/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Der unbedingt zur Auskunft verurteilte Schuldner darf die Erfüllung nicht bis zur Gewährung im Zwangsmittelverfahren beantragten Geheimnisschutzes hinauszögern.

2. Für die Frage, ab wann die Untätigkeit des Schuldners Zwangsmittel rechtfertigt, ist ohne Belang, ob und ggf. welche Frist zur Erwiderung auf einen Zwangsmittelantrag gesetzt wird.

3. Erklären die Parteien das Zwangsmittelverfahren für erledigt, weil die Auskunft auf den (zuletzt) zulässigen und begründeten Zwangsvollstreckungsantrag erteilt worden ist, so können die Kosten dem Schuldner insbesondere dann aufzuerlegen sein, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung sowohl die ursprünglich vom Gericht gesetzte und ausreichende Frist zur Antragserwiderung als auch eine angemessene Zeit zur Auskunftsleistung bereits verstrichen waren.

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 5. April 2022, Az. 2 O 73/20 ZV II, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Vollstreckungsschuldnerin zur Last.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Kosten des nach § 888 ZPO geführten Zwangsvollstreckungsverfahrens, das sie in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Auf Patentverletzungsklage der Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) wurde die Vollstreckungsschuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin) mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2021, nach § 319 ZPO berichtigt mit Beschluss vom 8. Juni 2021, unter anderem dazu verurteilt, über bestimmte Handlungen in dem dort näher bezeichneten Umfang Rechnung zu legen. Das Urteil wurde der Schuldnerin am 19. Mai 2021 zugestellt. Der Gläubigerin wurde am 10. Juni 2021 eine vollstreckbare Ausfertigung d...

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