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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.09.2003 - 15 AR 21/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Klagen auf Wildschadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die örtliche Zuständigkeit der AG bei Ansprüchen auf Wildschadensersatz richtet sich in Baden-Württemberg ausschließlich nach § 12 ZPO. Auf die Frage, wo das behördliche Vorverfahren geführt worden ist, kommt es nicht an.

2. Es ist nicht objektiv willkürlich, wenn das AG bei Ansprüchen auf Wildschadensersatz den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verneint.

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen 1 C 4049/03)

AG Maulbronn (Aktenzeichen 2 C 108/02)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das AG Stuttgart bestimmt.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Eigentümer des S. bei Maulbronn. Der Beklagte ist Jagdausübungsberechtigter für das betreffende Gebiet. Die Kläger verlangen von dem Beklagten wegen Wildschäden, die zu verschiedenen Zeitpunkten auf ihren landwirtschaftlichen Flächen aufgetreten seien, Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 3.242,47 Euro nebst Zinsen. Ein Teil der Wildschäden war Gegenstand jagdrechtlicher Vorverfahren, die zu verschiedenen Vorbescheiden seitens der Stadt Maulbronn geführt hatten.

Die Kläger haben wegen der von ihnen geltend gemachten Ansprüche Klage zum AG Maulbronn erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.3.2003 hat das AG darauf hingewiesen, es sei örtlich nicht zuständig, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO. Auf den Hilfsantrag der Kläger hat sich das AG Maulbronn mit Beschluss vom 14.5.2003 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Stuttgart verwiesen. Mit Beschluss vom 4.6.2003 hat das AG Stuttgart die Akten dem OLG Karlsruhe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat das AG Stuttgart ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des AG Maulbronn sei fehlerhaf...

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