Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkende Verursachung durch Vorerkrankungen in der Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine mitwirkende Verursachung des Todes durch Vorerkrankungen gem. § 182 VVG ist nur anzunehmen, wenn feststeht, dass der (unfallbedingte) Tod des Versicherungsnehmers ohne die Vorerkrankungen nicht eingetreten wäre. Für den Nachweis der Mitverursachung, der dem Versicherer obliegt, ist ein Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich.
2. Stirbt ein 75-jähriger Versicherungsnehmer nach dem unfallbedingten Bruch eines Oberschenkelknochens, weil im Krankenhaus Dekubitus-Geschwüre auftreten, die zu einer tödlichen Sepsis führen, kann eine Mitverursachung des Todes durch Vorerkrankungen, wie z.B. bei einer arteriellen Verschlusskrankheit, nahe liegen. Für den Nachweis einer Mitverursachung i.S.v. § 182 VVG reicht dies jedoch nicht aus, weil bei einem 75-jährigen Pateinten - auch ohne Vorerkrankungen - generell ein Risiko besteht, dass bei einem stationären Krankenhausaufenthalt Dekubitus-Geschwüre auftreten, die u U. auch zu einer tödlich verlaufenden Sepsis führen können.
Normenkette
VVG § 182; ZPO § 286 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 21.06.2013; Aktenzeichen 1 O 206/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 21.6.2013 - 1 O 206/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 4.1.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Begleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.761,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2012, sowie einer ...