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OLG Hamm Urteil vom 09.11.2017 - 4 U 4/17

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Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 2 O 42/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren zu unterlassen, über die Klägerin wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, bei der Klägerin handele es sich um einen damaligen "Betrügerverein" und/oder die Klägerin "prellt" mit "dubiosen Methoden" ihre Mitarbeiter,

wie geschehen mit der E-Mail des Beklagten an die Zeugin X vom 02.11.2015 (Anlage K9 - Bl. 30 der Akten).

2. an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v 597,74 Euro zzgl. Zinsen i.H.v 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

B. Die zulässige Berufung ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt lediglich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13...

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