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OLG Hamm Urteil vom 04.05.2001 - 20 U 199/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirkung der Fristversäumnis in der BU-Versicherung. Hilfserwägung: kein Schaden durch Belehrung, die die Folgen einer Fristversäumung zu weitgehend darstellt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Würdigung einer Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG.

2. Wird ein PKH-Antrag endgültig abgelehnt, kann die Frist nicht durch die Stellung eines erneuten PKH-Antrags gewahrt werden.

3. Wirkungen einer Fristversäumnis in der BU-Versicherung: Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus der Vergangenheit. Für die Zukunft sind jedenfalls solche Ansprüche ausgeschlossen, die mit einem unveränderten Gesundheitszustand des VN begründet werden.

 

Normenkette

VVG § 12

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 233/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.9.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können eventuelle Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1991 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die für den Fall der Berufsunfähigkeit Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung und eine jährliche Rente von 30.000 DM vorsieht. Insoweit wird auf den Versicherungsschein Bl. 129 f. d.A. und wegen der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen auf Bl. 254 f. und 283 ff. d.A. verwiesen. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 %.

Der Kläger hat den Beruf eines Schreiners erlernt und ...

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