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OLG Hamm Beschluss vom 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein anthropologisches Sachverständingengutachten stützt.

 

Verfahrensgang

AG Gütersloh (Entscheidung vom 28.08.2007)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 28.08.2007 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 125,00 EUR verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 05.08.07 (richtig wohl: 05.08.2006) befuhr der Betroffene gegen 14:51 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX die B 513 in 33428 Harsewinkel in Fahrtrichtung Marienfeld. In Höhe der außerhalb geschlossener Ortschaft 45 Meter hinter der Einmündung Tüllheide gelegenen stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Typs Traffiphot-S betrug seine Fahrtgeschwindigkeit mindestens 96 km/h. Etwa 525 m vor der Messstelle ist durch Zeichen 274 (§ 41 StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. 270 Meter vor der Messstelle wird durch ein weiteres Zeichen 274 (§ 41 StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt. Alle Verkehrszeichen sind weithin sichtbar."

Der Betroffene hat bestritten, Fahrer des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein.

Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung davon, dass es sich bei der auf dem Messfoto abgebildet...

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