Leitsatz (amtlich)
Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es nicht aus, dass in den Gründen des Beschlusses des Insolvenzgerichts der Zeitpunkt des Eingangs desjenigen Antrages genannt wird, auf dessen Grundlage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Normenkette
InsO § 88
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen DB 69030-8) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die unter 1) genannte Gesellschaft ist in den eingangs genannten Grundbüchern als Wohnungs- bzw. Teileigentümerin eingetragen. Der Beteiligte zu 2) erwirkte gegen sie den Beschluss des LG Dortmund vom 9.8.2011 (24 O 508/11), durch den die Eintragung jeweils einer Vormerkung in den genannten Grundbüchern zur Sicherung des Anspruchs des Beteiligten zu 2) auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek wegen einer Forderung von 59.094,34 EUR sowie eines Kostenbetrages von 1.216,70 EUR angeordnet wurde. Die Vormerkungen wurden antragsgemäß am 10.8.2011 u.a. in den eingangs genannten Grundbüchern eingetragen.
Durch Beschluss vom 23.3.2012 hat das AG Arnsberg über das Vermögen der eingetragenen Eigentümerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter ernannt. In diesem Beschluss heißt es im Anschluss an den Ausspruch der Insolvenzeröffnung:
"Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 5.8.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin."
Der Beteiligte zu 1) hat bei dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 21.8.2012 beantragt, die genannten Vormerkungen zu löschen, die infolge der Wirkungen der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre gem. § 88 InsO unwirksam gewor...