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OLG Hamm Beschluss vom 17.01.2019 - 4 UF 164/18

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Verfahrensgang

AG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 102 F 290/16)

 

Tenor

I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.08.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde auf die Ausführungen seines Hinweisbeschlusses vom 04.12.2018 Bezug.

Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 03.01.2019 vermögen keine anderweitige Entscheidung zu rechtfertigen. Wie der Senat dort bereits ausgeführt hat, gehört zu einer formgerechten Beschwerdebegründung auch, dass die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung möglich ist. Wie sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 03.01.2019 entnehmen lässt, vermag er nach wie vor den Namen des Rechtsanwaltes, der die Beschwerdebegründung unterzeichnet und hierfür Verantwortung übernommen hat, nicht zu benennen. Insoweit ist schon gar keine sichere Feststellung möglich, ob tatsächlich ein Rechtsanwalt das Schriftstück unterzeichnet hat. Auch im Übrigen ist in der Sache der neue Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 03.01.2019 nicht nachvollziehbar, dass sich ein unbekannter Rechtsanwalt, der mit der Sache bisher nicht befasst war, in einem Zeitraum von ca. 15 Minuten die vorliegende umfangreiche Sache auch nur im Ansatz so zu eigen machen kann, dass er für die vorliegende ebenfalls recht umfangreiche Beschwerdebegründung die inhaltliche Verantwortung übernehmen kann.

II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Be...

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