Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zurückbehaltungsrecht der Wohnungseigentümer gegenüber Mitglied bei Fertigstellung einer Anlage in Eigenregie
Normenkette
WEG §§ 16, 22
Verfahrensgang
AG Dorsten (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen 4 UR II 10/83 WEG) |
LG Essen (Urteil vom 18.07.1983; Aktenzeichen 7 T 301/83) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2), 3), 5) bis 9) haben die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten dieser Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert dieses Verfahren wird für alle drei Rechtszüge – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowie der erstinstanzlichen Entscheidung vom 17. Mai 1983 – auf jeweils 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Bei dieser Anlage handelt es sich um einen sogenannten steckengebliebenen Bau, hervorgerufen dadurch, daß die Bauträgerfirma in Konkurs gefallen ist und das Bauvorhaben unfertig zurückgelassen hat. Bauträgerin war die … GmbH; der Ehemann der Beteiligten zu 1 war Gesellschafter dieser Firma. Die Beteiligten zu 2) – 9) beschlossen die Fertigstellung des Bauvorhabens und regelten die Tragung der noch zu erbringenden Kosten mit Beschluß vom 15.6.1982 dahin, daß alle Wohnungseigentümer diese Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile übernehmen; bereits erbrachte Leistungen an die Bauträgerin sollten hierbei keine Berücksichtigung finden.
Die Beteiligte zu 1), die nach ihrer Darstellung bereits höhere Zahlungen an die Bauträgerin als die übrigen Miteigentümer erbracht hat, war mit dieser Kostenregelung nicht einverstanden. Aus diesem Streitpunkt Kam es zwischen der Beteiligten zu 1) einer...