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OLG Hamm Beschluss vom 13.06.2013 - 4 UF 9/13

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau und Wiederheirat und Geburt eines weiteren Kindes auf Seiten des in Anspruch genommenen geschiedenen Mannes.

 

Normenkette

FamFG § 239; BGB § 1573 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 05.11.2012; Aktenzeichen 109 F 592/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2012 wird der am 5.11.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert.

In Abänderung der Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Notars Dr. Q vom 12.1.2011 (UR-Nr.../...) sowie in Abänderung des Vergleichs des AG - Familiengericht - Dortmund vom 1.4.2010 - 109 F 615/09, wird der Antragsgegner für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2012 verpflichtet Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 562 EUR abzgl. monatlich gezahlter 550 EUR, sowie ab August bis Dezember 2012 i.H.v. monatlich 526 EUR und ab Januar 2013 i.H.v. monatlich 532 EUR zu zahlen.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.526 EUR (Beschwerde Antragstellerin: 5.148 EUR; Beschwerde Antragsgegner: 6.378 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Vergleichs und einer notariellen Urkunde zum nachehelichen Unterhalt.

Im Gegenzug verfolgt der Antragsgegner die Herabsetzung/Befristung des Unterhaltsanspruchs ab August 2012.

Die Beteiligten haben am 16.8.1991 die Ehe geschlossen, aus der der am 27.7.1992 geborene Sohn M, der am 18.1.1995 geborene Sohn E und die am 11.7.2000 geborene Tochter Q hervorgegangen sind.

Die Trennung der Beteiligten erfolgte am 19.7.2008, als der Antragsgegner aus dem im Miteigentum st...

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