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OLG Hamm Beschluss vom 11.02.2010 - 2 (6) Ss 511/09 (190/09)

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Verfahrensgang

AG Altena (Aktenzeichen 4 Ls-200 Js 2433/08-15/09)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts

- Schöffengericht - Altena zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Altena hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. September 2009 wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat in der Sache "aufgrund der nachvollziehbaren und geständigen Einlassung des Angeklagten" folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte ist in der selben Firma beschäftigt, wie die am 7.10.1990 geborene Zeugin T. Der Angeklagte und die Zeugin, die wegen einer Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kamen sich näher und es entwickelte sich eine Freundschaft. Die Zeugin, die wußte, daß der Angeklagte Erfahrung mit Drogen hatte, bat diesen dann, für sie Amphetamin zu besorgen.

Der Angeklagte wollte der Zeugin diesen Gefallen auch tun, hatte aber Zweifel daran, der Zeugin tatsächlich Rauschmittel geben zu können.

Er verkaufte der Zeugin T daher Anfang April 1 g eines Pulvers zum Preis von 10 Euro. Der Zeugin T erklärte der Angeklagte, es handele sich um Amphetamin. In der Hauptverhandlung hat er nicht ausschließbar angegeben, er habe ihr zu Pulver zermahlene Koffeintabletten gegeben.

Im Mai 2008 verkaufte er der Zeugin T 5 Tütchen zu je 1 g, wobei er der Zeugin erklärte, es handele sich um Amphetamin. Auch in diesem Fall hatte er nicht ausschließbar zermahlene Koffeintabletten abgefüllt. Der Preis betrug 50 Euro, von denen die Zeugin 30 ...

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