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OLG Hamm Beschluss vom 08.08.2011 - II-8 UF 111/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG.

2. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert.

 

Normenkette

GewSchG § 1

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 102 F 64/11)

 

Tenor

I. Den Antragsgegnern wird untersagt,

1. die Antragsteller zu 3) und 4) zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,

2. sich den Antragstellern zu 3) und 4) sowie der Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4), I-Straße 29, H, näher als 20 Meter zu nähern,

3. mit den Antragstellern zu 3) und 4) - auch unter Verwendung von Fernkommuni-kationsmitteln - Verbindung aufzunehmen,

4. ein Zusammentreffen mit den Antragstellern zu 3) und 4) herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, haben die Antragsgegner sofort einen Abstand von 20 Metern herzustellen.

II. Die Unterlassungsanordnungen gelten bis zum 8.1.2012.

III. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. I. ausgesprochene Gebot/Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

V. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustel-lung an die Antragsgegner wird angeordnet.

VI. Diese Anordnung wird gem. § 216a FamFG der zuständigen Polizeibehörde mit-geteilt.

VII. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um eine Anordnung nach § 1 GewSchG.

Die Antragsteller zu 3) und 4) sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen drei Kinder, die ursprünglichen Antragsteller zu 1), 2) und 5) hervor. Der Antragsgegner zu 2) ist der Bruder der Ant...

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