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OLG Hamm Beschluss vom 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dinglicher Arrest. Verfall. Wertersatz. unbillige Härte. Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen Entscheidungen nach § 111i Abs. 3 StPO ist das Rechtmittel der Beschwerde statthaft; Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

2. Das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen kann für sich genommen keine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.März 2009, 3 StR 579/08)

 

Normenkette

GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 111i Abs. 3; StGB § 73c Abs. 1 S. 2; StPO § 305a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 13.12.2013; Aktenzeichen 4 KLs 50/13)

 

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aufhebung des durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13. Dezember 2013 angeordneten dinglichen Arrestes über einen Betrag von 917.723 € hinaus angeordnet worden ist.
  2. Damit ist zur Sicherung der Schadensersatzansprüche, die den einzelnen Geschädigten durch die Straftaten des Angeklagten entstandenen sind, für das Land Nordrhein-Westfalen der dingliche Arrest in Höhe von 4.080 € in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet.

    Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 4.080 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Angeklagte berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

    Beim Angeklagten sind 2.580 € Bargeld, hinterlegt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bielefeld zu 25 HL 5/14, und eine Armbanduhr Seiku Velatura Limited Edition (###), verwahrt bei der Gerichtskasse Bielefeld (VwB-Nr. III 3/2014), sichergestellt worden.

  3. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
  4. Die Staat...

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