Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 322 O 197/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 22, vom 23.11.2001 (AZ: 322 O 197/00) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Maklerfirma, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Maklercourtage für den Nachweis bzw. die Vermittlung von Verträgen über das Gewerbeobjekt in der Ba. 16 in Hamburg. Zum einen macht sie einen Teilbetrag von 10.000 DM wegen des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und der Fa. B., hilfsweise wegen des späteren Mietvertrages zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter T., und zum anderen einen Teilbetrag von 70.000 DM wegen des nachfolgenden Kaufvertrages zwischen der Beklagten und dem Insolvenzverwalter T. geltend.
Das LG Hamburg, Zivilkammer 22, hat durch Urt. v. 23.11.2001 (AZ: 322 O 197/00), auf das ebenso wie auf die erstinstanzlichen Parteischriftsätze nebst Anlagen zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses, der Klägerin am 21.1.2002 zugestellte, Urteil hat die Klägerin am 18.2.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.4.2002 mit einem beim Hanseatischen OLG am 17.4.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, die vom LG unterstellte Nichterfüllbarkeit des gültigen Mietvertrages mit der B. stehe dem Courtageanspruch nicht entgegen. Zudem sei die Eigentümerin...