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OLG Hamburg Urteil vom 11.10.2017 - 13 U 334/16

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 305 O 74/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2016, Az. 305 O 74/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.469,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines im Jahr 2013 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben mit der Begründung, dass mit dem in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Abschnitt über die Widerrufsfolgen:

"Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird."

entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F. unzutreffend über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag aufgeklärt werde. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie für den Fall eines wirksamen Widerrufs keine Zinsen verlange, dies finde in den Vertragsbestimmungen keine Stütze. Jedenfalls sei die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irrefüh...

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