Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Antrag einer Partei Verpflichtung des Gerichts zur Ladung des zunächst schriftlich angehörten Zeugen
Leitsatz (amtlich)
1. Beantwortet ein Zeuge die Beweisfrage gem. § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO zunächst schriftlich, so ist das Gericht zur persönlichen Ladung dieses Zeugen verpflichtet, sofern eine Partei dies zur Ausübung ihres Fragerechts beantragt (§ 377 Abs. 3 S. 2 ZPO).
2. Unterbleibt die gem. § 377 Abs. 3 S. 2 ZPO erforderliche persönliche Ladung des Zeugen, so stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges berechtigt.
Normenkette
ZPO § 377 Abs. 3, § 539 a.F.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 305 O 395/97) |
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger sowie die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 5, vom 13.1.2000 (Az. 305 O 395/97) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger waren bis Ende 1996 u.a. damit befasst, für die Beklagte zu 1) Vertriebsverträge für einzelne Pharmaprodukte zu vermitteln. Mit Schreiben vom 5.11.1996 (Anlage K 2 und K 3) kündigte die Beklagte zu 1) sämtliche Geschäftsbeziehungen mit den Klägern. Ferner unterrichtete die Beklagte zu 1) ebenfalls mit Schreiben vom 5.11.1996 (Anlage K 4) mehrere ebenfalls in der Pharmabranche tätige Unternehmen von der Beendigung der Geschäftsbeziehung zu den Klägern.
In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, der Beklagte zu 2), der seinerzeit für die Beklagte zu 1) als Finanzvorstand tätig gewesen ist, habe ggü. 18 ebenfalls in der Pharmabranch...