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OLG Hamburg Urteil vom 06.10.2006 - 11 U 256/05

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen 401 O 76/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.11.2007; Aktenzeichen II ZR 262/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 5.10.2005 abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 48.321,06 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.5.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO vorbehaltlich nachfolgender Ergänzungen und Abänderungen auf das angefochtene Urteil des LG verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Zu Unrecht hat das LG die Haftung der Beklagten gem. § 64 Abs. 2 GmbHG mangels Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und/oder mangelnder Überschuldung zum maßgeblichen Zeitpunkt verneint.

Die Klage erweist sich vielmehr auf der Basis des vorgetragenen und großen Teils unstreitigen Sachverhalts als begründet.

1. Soweit der Kläger rügt, das LG habe seine Entscheidung entgegen § 313 Abs. 3 ZPO nicht begründet, die Bezugnahme auf ein anderes Urteil (LG Ravensburg bzw. OLG Stuttgart) sei unzulässig, greift dies im Ergebnis nicht durch. Zwar begegnet die pauschale Bezugnahme auf die Verfahren in Ravensburg und Stuttgart schon deshalb erheblichen Bedenken, weil die dortigen Parteien zumindest nicht sämtlich den jetzigen entsprachen.

Im Ergebnis komm...

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