Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbeugender Gerichtsstand
Leitsatz (amtlich)
1. Isoliert - ohne den entsprechenden Unterlassungsanspruch - geltend gemachte Klagen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten können selbst dann ebenfalls im Gerichtsstand des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs erhoben werden, wenn der Kläger keine Schadens verursachende Handlung in diesem Bezirk dargelegt hat.
2. Die Annahme einer derartiger Zuständigkeitsregelung rechtfertigt sich zudem unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Annexansprüche der zu Grunde liegende Unterlassungsanspruch noch - wenngleich in einem gesonderten Rechtsstreit - in diesem Gerichtsstand anhängig ist.
3. Die (allgemeine) gerichtliche Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten erfordert noch keine Überprüfung des Einwands der in Anspruch genommenen Partei, die in Betracht kommenden Ansprüche seien rechtlich nicht durchsetzbar, weil ihnen wegen der konkreten Umstände des Wettbewerbsverstoßes nichtige Vereinbarungen zu Grunde lägen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 407 O 178/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 29.4.2003 abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus nachstehend bezeichneter Handlungsweise seit dem 11.6.2002 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird, dass die Beklagten:
a) gegenüber dem Buch- und/oder Zeitschriftenhandel mündlich und/oder schriftlich ein Auskunftsersuchen betreffend die Zeitschrift "W." - selbst oder durch Dritte - gestellt haben und in diesem ...