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OLG Hamburg Beschluss vom 26.06.2019 - 11 AR 2/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin wegen der Veranlassung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Gesellschaft begründet (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 34 AR 80/17 -, ZIP 2018, 100; entgegen OLG Naumburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 1 AR 2/17 -, NZG 2018, 270 f.).

2. Ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist bereits dann dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Divergenz in der Hinsicht besteht, ob ein Bestimmungsverfahren überhaupt durchzuführen oder aber der Antrag schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen ist (entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 4 SmA 21/06 -, NJW 2006, 3723 f., juris Rn. 19).

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.08.2019; Aktenzeichen X ARZ 317/19)

 

Tenor

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragenen S-GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Komplementärin der Schuldnerin war die ebenfalls im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragene S-Verwaltungs GmbH. Die Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg bzw. in Tornesch im Bezirk des Landgerichts Itzehoe haben, sind Gesellschafter der Komplementärin der Schuldnerin und waren bei deren Gründung sowie erneut seit April 2013 deren Geschäftsführer.

Mit der von ihm beabsichtigten Klage möchte der Antragsteller die Antragsgegner gemäß §§ 130a, 177a HGB, 15a InsO in Höhe von EUR 100.127,08 nebst Zinsen gesamtschuldnerisch auf die Erstattung von Auszahlungen i...

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