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OLG Hamburg Beschluss vom 21.02.2003 - 2 VAs 1/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1, Abs. 2 KostO über Kostenvorschuss und Vorwegleistungspflicht finden auch in Justizverwaltungsverfahren Anwendung.

2. Gegen die richterlich getroffene Anordnung der Vorschussanforderung und der Vorwegleistungspflicht nach § 8 KostO ist in Justizverwaltungsverfahren vor dem Strafsenat keine Beschwerde zulässig; wegen des vorrangigen § 304 Abs. 4 S. 2 StPO wird § 8 Abs. 3 KostO durch die Verweisung des § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG nicht erfasst.

 

Normenkette

EGGVG § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 S. 1; StPO § 304 Abs. 4 S. 2; KostO § 8

 

Tenor

1. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

2. Die Anforderung eines Kostenvorschusses i.H.v. 52 Euro und die Abhängigmachung der Geschäftsvornahme von der Vorwegleistung des Kostenvorschusses bleiben aufrechterhalten.

 

Gründe

I. 1. Der Verurteilte Sch. hat durch am 16.1.2003 bei dem OLG Hamburg eingegangene „Feststellungsklage (§ 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG)” gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Strafvollzugsamt, Untersuchungshaftanstalt Hamburg beantragt, durch das OLG festzustellen, dass seine Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg vom 19. bis 26.10.1994 in einem mit zwei Personen belegten, 7,6 m² großen und näher beschriebenen Haftraum rechtswidrig gewesen sei. Der Senat hat den Antragsteller aufgefordert, gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 1, 8 Abs. 1 KostO binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Deckung der Kosten einen Vorschuss von 52 Euro zu zahlen, und hat gem. § 8 Abs. 2 KostO die Bearbeitung des Antrages von der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht. Diese Anordnung ist dem Antragsteller am 21.1.2003 zugestellt worden. Mit am 10.2.2003 bei dem OLG Hamburg eingegangenen Schreiben vom 3.2.2003 hat der Antragsteller „das Ansinnen …, den Zugang z...

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