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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.03.2016 - 1 Ss 356/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung einer vorsätzlichen Begehung einer Straftat nach dem WaffG (hier: unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und eines Schlagrings) ergibt sich regelmäßig nicht schon allein aus der Zitierung der entsprechenden, stark vertechnisierten gesetzlichen Sanktionsnormen.

2. Zu den Voraussetzungen an die wirksame Erhebung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

 

Normenkette

StPO §§ 260, 267, 344; WaffG § 52

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.05.2015; Aktenzeichen 5-5 Ns 111 Js 11588/14 (11/15))

 

Tenor

  • I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.05.2015 aufgehoben.

  • II.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat den Angeklagten am 07.10.2014 wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und eines Schlagrings zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Auf die daraufhin eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankfurt a.M. den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes eines Schlagrings zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und die Berufung im Übrigen verworfen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten Revision (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Kammer das Landgerichts Frankfurt a.M. beantragt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beschränkung der Berufung dur...

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