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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 12.12.2007 - 17 U 111/07

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Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung der Vorstände auf Schadensersatz im Hinblick auf durch angebliche Pflichtverletzungen entstandene Ausfälle einer AG aus während ihrer Vorstandstätigkeit eingegangenen Kreditengagements.

 

Normenkette

AktG §§ 91, 93; BGB § 823; KWG §§ 18, 25a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.08.2006; Aktenzeichen 3-15 O 17/05)

 

Gründe

I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er als Insolvenzverwalter der Q & P AG die Beklagten als frühere Vorstände der Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz i.H.v. 26 Mio. EUR im Hinblick auf durch angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten entstandene Ausfälle der Insolvenzschuldnerin aus dreien der während ihrer Vorstandstätigkeit eingegangenen Kreditengagements in Anspruch nimmt.

Die Klage wird dabei als Teilklage bezeichnet und der Schadensersatzanspruch in erster Linie auf die Ausfälle der B1 AG und B1 gewährten Kredite gestützt. Hinsichtlich des Restbetrages aus dem Ausfall des Kreditengagements R bis zu 26 Mio. EUR wird der Anspruch auf Schadensersatz auch auf die insoweit entstandenen Ausfälle gestützt und im Übrigen dann hilfsweise geltend gemacht.

Während mit der Klage ein Ausfall von 9.316.110,22 EUR hinsichtlich der der B1 AG gewährten Kredite behauptet wird, ist mit Schriftsatz vom 4.10.2005 der Ausfall auf 6.544.242,65 EUR beziffert worden. Mit der Berufungsbegründung wird der Ausfall hinsichtlich des Kreditengagements B1 AG auf 6.544.243,22 EUR (Kontoübersicht Anlage K 52) beziffert.

Hinsichtlich des Kreditengagement B1 ist der behauptete Ausfall in der Klage mit 13.050.243,74 EUR, mit Schriftsatz vom 4.10.2005 mit 10.620.918,98 EUR und mit der Berufungsbegründung auf 10.543.990,01 EUR beziffert worden.

Hinsichtlich der R gewährten Kredite hat der Kläger...

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