Normenkette
UWG §§ 1, 3; BGB § 826
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/12 O 4/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.3.2001 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird – auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen – auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beschwer beträgt 102.258,37 Euro (= 200.000 DM).
Gründe
I. Die Parteien streiten um Unterlassungs- undLöschungsansprüche wegen der Internet-Domain www.drogerie.de.
Der Kläger ist der Verband Deutscher Drogisten e.V., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die berufsständischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Ihm gehören nach seinem Vortrag über 3.500 der insgesamt ca. 5.000 deutschen Drogerien an. Im Internet tritt er unter der Domain „www.drogistenverband.de” auf. Seit 1997 gibt der Kläger die Verbandszeitschrift „Drogerie & parfümerie” heraus, für die er Titelschutz in Anspruch nimmt. Der Kläger möchte dieses Mitgliederforum auch im Internet anbieten und ist deshalb an einer „griffigen” Internet-Adresse interessiert.
Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Internet-Domain „www.drogerie.de”, der Beklagte zu 2) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ggü. der DENIC e.G., Frankfurt, als administrativer Ansprechpartner benannt.
Die Beklagte zu 1) handelt mit Baustoffen. Sie unterhält daneben unter der Bezeichnung T. bzw. der Internet-Adresse „www.i….de” einen Geschäftsbetrieb, in dessen Rahmen sie elektronische Mehrwer...