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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.11.2001 - 23 U 184/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Neben der Rechnungserstellung ist auch die Erbringung der Leistung Voraussetzung für die Geltendmachung des Honoraranspruchs. Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters erstreckt sich aber nicht auf die Herausgabe der Arbeitsergebnisse. Hat der Steuerberater die vertragliche Leistung erbracht, so kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen.

2. Die Aushändigung der Steuererklärungen nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs.

 

Normenkette

StBGebVO §§ 9, 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.08.2000; Aktenzeichen 2-7 O 27/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.8.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.184,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8.1.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 10%, der Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 18.148,81 DM. für den Kläger 2.139,– DM.

 

Gründe

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Abfassung eines Tatbestands abgesehen.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat in der Sache jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rahmengebühren stattgegeben. Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zeitgebühr kann der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden.

Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen sind ausreichend, um den Klage...

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