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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.03.2010 - 2 Ws 42/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung. Gebührenerstattungsanspruch. Gebührenkürzung. Kostenfestsetzungsbeschluss. Pflichtverteidigergebühren

Normenkette

StPO § 464b; RPflG § 11; RVG § 52; RVG § 58 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

LG Marburg (Entscheidung vom 02.03.2010; Aktenzeichen 1 Js 486/08 - 3 KLs)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Marburg vom 02. März 2010 wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.946,84 € festgesetzt.

Gründe

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Marburg vom 28. Juli 2009 sind die dem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 und 15. Februar 2010 beantragte der frühere Angeklagte über seinen Verteidiger die Festsetzung der zu erstattenden Auslagen, wobei er die Wahlverteidigervergütung geltend machte. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Marburg setzte daraufhin mit Beschluss vom 02. März 2010 die zu erstattenden Auslagen in Höhe von 230,86 € fest. Dabei wurde u.a. eine Gebührenkürzung in Höhe von 1.946,84 € vorgenommen, indem nicht die geltend gemachten Wahlverteidigergebühren, sondern lediglich die Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren festgesetzt wurde, nachdem der Verteidiger einer Aufforderung, vor Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung die Auszahlung seiner Pflichtverteidigervergütung zu beantragen oder hierauf zu verzichten, nicht nachgekommen war. Dagegen wendet sich der frühere Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, die Gebührenkürzung sei zu Unrecht erfolgt, da er selbst gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG gegenüber dem Verteidiger zur Zahlung von Gebühren eines gewählten Ver...

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