Entscheidungsstichwort (Thema)
Liegenschaft
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.02.2001; Aktenzeichen 2/9 T 401/00) |
AG Königstein (Aktenzeichen 3 UR II 55/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Verwalterin und Beteiligte zu 1.) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 17.895,22 EUR (= 35.000,– DM).
Gründe
Die Antragstellerin sowie die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Liegenschaft …, die Beteiligte zu 1.) ist die Verwalterin der oben genannten Liegenschaft. Die Beteiligten streiten derzeit noch über die Rechtswirksamkeit eines von ehemals mehreren in Streit stehenden Beschlüssen der Wohnungseigentümer vom 20.06.1998.
In ihrer Versammlung vom 20.06.1998 (Protokoll der Versammlung Bl. 48 ff d.A.) fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem folgenden Beschluss:
„TOP 7: Die vorgelegte Wohngeldabrechnung 1997 nebst Einzelabrechnungen wird beschlossen. Die Verwalterin wird entlastet.
Abstimmungsergebnis: … Mehrheitlich beschlossen.”
Im Hinblick auf die Befugnisse des Verwalters zur Entnahme von Geldern aus der Instandhaltungsrücklage galt 22 Jahre lang folgender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, den diese in der Versammlung vom 25.09.1976 (Protokollauszug Bl. 270 d.A.) gefasst hatte:
„8. Verfügungen über das Instandhaltungsrücklagenkonto:
Die Eigentümer sind grundsätzlich der Meinung, dass Verfügungen jeder Art über das Instandhaltungsrücklagenkonto nur möglich sind, wenn der Verwaltungsbeirat sie geprüft und befürwortet und eine Eigentümerversammlung sie ordnungsgemäß durch Beschluss genehmigt hat. Grundsätzlich sind Verfügungen über die streng zweckgebundene Instandhaltungsrücklage ...