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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.08.2000 - 14 W 23/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein vorrangiges Vollzugsinteresse der Gesellschaft im Unbedenklichkeitsverfahren bei Erfolg versprechender Anfechtungsklage gegen Verschmelzungsbeschluss ("Piper Generalvertretung Deutschland")

 

Normenkette

UmwG § 16 Abs. 3, §§ 8, 12, 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kassel

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG die Feststellung, dass die Klage der Antragsgegnerin gegen den Verschmelzungsbeschluss in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 10.5.1999 der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragstellerin ist ein Konzernmutterunternehmen. Gemeinsam mit verschiedenen Beteiligungsgesellschaften ist sie im Flugzeughandel und in der Flugzeugwartung tätig.

Das Geschäftsjahr der Antragstellerin/des Konzerns endet jeweils am 30.9-. Im Geschäftsjahr 1997/1998 wurde bei Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen von 23 460 000 DM (im Konzern: 33 233 000 DM) ein Jahresüberschuss nach Steuern von 327 000 DM (im Konzern: 506 000 DM) erzielt. Das Grundkapital der Antrastellerin beträgt 5 Mio. DM.

Die Antragstellerin soll auf die BSF-AG verschmolzen werden. Die BSF ist eine Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft. Ihre Beteiligungsunternehmen sind in den Geschäftsbereichen Hubschrauberwartung, Hubschrauberdienste, Flugzeugwartung, Tankservice sowie Luftbild und Vermessungen tätig. Im vergangenen Geschäftsjahr wurden Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge von 789 000 DM (im Konzern: 4 277 000 DM) erzielt. Das Geschäftsjahr endete am 30.9.1998 mit einem Jahresfehlbetrag von 2 115 000 DM (im Konzern: 373 000 DM).

Beide Gesellschaften sollen nach dem Willen der Vorstände dahin verschmolzen werden, dass die BSF als aufnehmendes Institut vorgesehen ist.

Am V...

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