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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.07.2015 - 6 W 72/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Online-Schutzschrift; Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind - wenn ein Eilantrag eingereicht worden ist - im Rahmen von Nr. 7001 VV-RVG als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig.

2. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich ungeachtet der allgemeinen Verweisung auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften in § 91 I 2, 2. Halbsatz ZPO nicht nach § 2 I JVEG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.05.2015; Aktenzeichen 1 3-10 O 86/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 660,00.

 

Gründe

Zu zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das LG hat zu Recht die Kosten für die Schutzschrifthinterlegung in Höhe von 45,00 EUR festgesetzt. Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn es nach Einreichen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem Prozessrechtsverhältnis kommt (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2012, 324 O 729/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, WRP 1995, 499). Es handelt sich um "Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" nach 7001 VV RVG, die ausweislich der vorgelegten Rechnung tatsächlich angefallen sind (Bl. 916 d.A.). Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 96. Danach sind die Kosten für Schutzschriften, die im Hinblick auf den sog. fliegenden Gerichtsstand bei anderen LGen eingereicht we...

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