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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.03.2016 - 2 UF 15/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Elternunterhalts wegen gröblicher Vernachlässigung und schwerer Verfehlungen

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1611

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 24.11.2015; Aktenzeichen 520 F 1131/15 UKU)

 

Tenor

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu entscheiden.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.04.2016.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von rückständigem und laufendem Elternunterhalt in Anspruch.

Die Antragstellerin erbringt seit dem 10.09.2013 Sozialhilfeaufwendungen für die aufgrund Pflegebedürftigkeit in einem Altenpflegeheim in Stadt1 lebende, im Jahr 193 ... geborene Mutter des Antragsgegners, und zwar Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII sowie Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Die Aufwendungen betragen monatlich insgesamt rund 2100,- EUR, wobei rund 700,- EUR auf Sozialhilfeleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII und rund 1400,- EUR auf Sozialhilfeleistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII entfallen.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 wurde der Antragsgegner über die Leistungsgewährung an die Mutter in Kenntnis gesetzt und er wurde zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert.

Der am ... 195 ... geborene Antragsgegner ist als X beschäftigt und bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Immobilie. Er ist hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs der Mutter unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes für das Jahr 2013 i.H.v. 632,- EUR monatlich leistungsfähig, für die Monate Januar bis März 2014 i.H.v. je 637,- EUR, für die Monate Apri...

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