Leitsatz (amtlich)
1. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkenden Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung.
2. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Verfahren nach der ZPO.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; WEG § 44; ZPO § 159
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen 2-9 T 129/04) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 927/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Er hat dem Antragsgegner eventuell im Verfahren der weiteren Beschwerde angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 9.000 EUR.
Auf die Geschäftswertbeschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz und das Erstbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 9.000 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Geschäftswertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung betreffend die Geschäftswertbeschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der Geschäftswertbeschwerde nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, streiten um die Unterlassung von Äußerungen.
Am 15.9.2003 fand eine Versammlung der Miteigentümer der genannten Liegenschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt 3 kamen vom Verwalter angenommene, vom Beteiligten zu 1) - dem Antragsteller im hiesigen Verfahren - bestrittene Wohngeldansprüche von 9.000 EUR sowie Verfahrenskosten von 22.000 EUR zur Sprache. Im Laufe der Diskussion über Tagesordnungspunkt 8 kam es zu ei...