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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.06.2005 - 20 W 305/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer ist als Beteiligter eines Verfahrens nach § 156 KostO jedenfalls zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG befugt, durch die die Kostenrechnung des Notars ermäßigt wurde.

2. Bei der Geschäftswertberechnung des Notars nach § 30 Abs. 1 KostO steht dem Notar Ermessen zu, dass vom Beschwerdegericht nur auf seine Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann.

3. Für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Ziel der Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks ist ein Geschäftswert von 10 % des betroffenen Grundbesitzes angemessen, wenn wahrscheinlich die Frist für die Dauervollstreckung verstrichen und das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 2197, 2211; GBO § 52; KostO § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 156

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 24.06.2002; Aktenzeichen 4 T 596/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die angefochtene Kostenrechnung wird auf 942,50 DM = 481,89 EUR ermäßigt. Die weiter gehende Erstbeschwerde des Kostenschuldners und die weitere Beschwerde des Kostengläubigers im Übrigen werden zurückgewiesen.

Der Kostengläubiger trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.245,51 EUR festgesetzt und auf 763,62 EUR für den zurückgewiesenen Teil.

 

Gründe

Der Kostenschuldner war nach seinem unwidersprochenen Vortrag zu 1/21 an einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu der Grundbesitz in O1 gehörte.

Mit dem Ziel, die Löschung eines an diesem Grundbesitz eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks zu erreichen, gab der Kostenschuldner am ...2001 zu UR-Nr. .../2001 der amtlich bestel...

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