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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.02.2002 - 6 W 9/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache durch Verjährungseinrede

 

Normenkette

UWG § 21; ZPO §§ 91a, 926

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 313/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat im vorausgegangenen Eilverfahren (LG Frankfurt 2/3 O 612/00) gegen die Beklagte am 20.12.2000 eine auf §§ 1, 14 UWG gestützte einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten die Aufstellung bestimmter Behauptungen im Internet untersagt worden ist. Nach Zustellung der Beschlussverfügung hat die Beklagte am 6.1.2001 die beanstandeten Aussagen im Internet entfernt. Auf Antrag der Beklagten vom 7.7.2001 ist der Klägerin mit Beschluss des LG vom 11.7.2001 aufgegeben worden, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Die Klägerin hat daraufhin innerhalb der gesetzten Frist im vorliegenden Verfahren Klage zur Hauptsache erhoben. In der Klageerwiderung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung (§ 21 UWG) erhoben. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenbelastung beantragt.

Das LG hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.11.2001 gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Billigkeit (§ 91a ZPO) entspricht, die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Der Rechtsstrei...

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