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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.12.2002 - 20 W 366/02

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Normenkette

BGB §§ 1836c, 1836d, 1836e, 1908i Abs. 1; FGG §§ 56g, 69e

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 343/02)

AG Eschwege (Aktenzeichen 1 XVII 258/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen, der in einem Wohnheim für psychisch Kranke lebt, besteht seit 1994 eine Betreuung. Er verfügt als Einkommen lediglich über ein monatliches Taschengeld von 86,20 Euro. Gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester ist er in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von ca. 100.000 Euro, das von seiner Mutter bewohnt wird. Das VormG forderte zunächst mit Kostenrechnung vom 20.11.2001 von dem Betroffenen die Zahlung von 16.812,08 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um für die Zeit 1.1.1999 bis 31.5.2001 aus der Staatskasse gezahlte Betreuervergütung und Aufwendungsersatz. Nachdem die Betreuerin für den Betroffenen gegen diese Kostenrechnung Erinnerung eingelegt hatte, erließ der Rechtspfleger des VormG am 25.4.2002 einen Beschluss, wonach der Betroffene eine einmalige Zahlung i.H.v. 16.812,08 DM (= 8.595,88 Euro) an die Staatskasse zu leisten habe, da dieser Betrag aufgrund des Anspruchsüberganges wieder einzuziehen sei.

Gegen diesen Beschluss legte die Betreuerin für den Betroffenen sofortige Beschwerde ein, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machte, eine Verwertung des Hausgrundstückes komme erst nach dem Tode der Mutter des Betroffenen in Betracht.

Das LG hob den Beschluss des VormG auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Betroffene sei mittellos, weil der Gesamthandsanteil an dem Grundbesitz in absehbarer Zeit nicht verwertet werden könne.

Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, zwar ...

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