Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung im einstweiligen Anordnungsverfahren bezüglich Verfahrenskostenvorschuss
Leitsatz (amtlich)
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist bei der Wertfeststellung für die Gerichtsgebühren gemäß § 41 S. 1 und S. 2 FamFG grundsätzlich die Hälfte des beanspruchten Vorschusses anzusetzen.
Normenkette
FamFG § 41
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 26.05.2015; Aktenzeichen 53 F 734/15 EAUE)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG Darmstadt dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.684,94 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig; sie hat zudem in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der amtsrichterlichen Entscheidung.
Es ist umstritten, in welcher Höhe der Streitwert festzusetzen ist, wenn im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht wird.
Die Auffassung des AG, in dem Verfahren auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses § 41 FamGKG nicht anzuwenden und das Verfahren mit dem vollen Betrag des geltend gemachten Kostenvorschusses zu bewerten, wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur mit dem Argument geteilt, dass die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in diesen Verfahren die Hauptsache vorwegnehme. Die Gegenansicht wendet demgegenüber § 41 FamGKG auch auf solche Verfahren an und stellt folglich auf die Hälfte des begehrten Vorschusses ab (siehe zum Sach- und Streitstand: Schwamb, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Auflage 2015, § 246 FamFG Rn. 15 m.w.N.).
Der Senat folgt der Auffassung, dass au...