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OLG Düsseldorf Urteil vom 20.10.2003 - I-9 U 134/02

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.04.2002; Aktenzeichen 2a O 309/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.4.2002 verkündete Urteil der 2a Zivilkammer des LG Düsseldorf (2a O 309/01) abgeändert:

Der Klageantrag zu 1) ist - soweit nicht bereits durch Teilurteil des Senates vom 13.1.2003 rechtskräftig abgewiesen - dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den im Betragsverfahren noch auszuurteilenden hinausge-henden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht und/oder be-reits entstanden ist, dass die beiden Dachgeschosswohnungen des Hauses B. in D. ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung ausgebaut wurden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.10.2000 erwarb die Klägerin von der Beklagten das mit einem Mehrfamilienhaus und einem Hofgebäude bebaute und im Grundbuch des AG D.-D., Blatt ... eingetragene Grundstück B. in D. zu einem Kaufpreis von 2 Mio. DM.

Der Kaufvertrag enthielt u.a. folgende Vereinbarungen:

"III.1. Das Kaufobjekt wird übertragen in seinem gegenwärtigen, der Käuferin bekannten Zustand, ohne Gewähr der Verkäuferin für einen bestimmten Flächeninhalt der Grundstücke sowie ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel. Die Verkäuferin versichert jedoch, dass ihr verdeckte Mängel des Kaufobjektes, insbesondere Altlasten in Grund und Boden, nicht bekannt sind. ...

III.4. ... Eine Liste mit sämtlichen Mietverhältnissen, die die Höhe der Mieten, der Nebenkosten, die Wohnflächen nach der II. Berechnungsverordnung und die Namen der Mieter enthält, wird als Anlage A1 zu dieser Urkunde genommen, ist zwischen den Vertragsbeteiligten verbindlich und damit Inhalt dieses Vertrages."

In der Anlage A1 zu d...

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