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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.12.2019 - 5 U 52/19

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 24 O 51/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das am 11.1.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 25.949,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die beklagte Stadt zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der beklagten Stadt gegen Sicherleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien über Forderungen der Klägerin wegen eines ihr verspätetet möglichen Baubeginns.

Am 19.7.2010 beauftragte die beklagte Stadt die Klägerin unter Einbeziehung der VOB/B mit der Erstellung eines Wärmverbundsystems an dem A.- Berufskolleg in Oberhausen. Im Auftragsschreiben legte sie fest, dass der Arbeitsbeginn der Klägerin im Abschnitt LOS 1 am 30.8.2010, im Abschnitt LOS 2 am 13.10.2010 und im Abschnitt LOS 3 am 6.12.2010 erfolgen sollte. Vor Arbeitsbeginn der Klägerin waren andere Gewerke (u.a. Gerüstbauarbeiten) geplant.

Der Baubeginn verschob sich nach und nach, da das Gewerk der Aluminiumfenster von der beklagten Stadt neu ausgeschrieben werden musste. Letztlich konnte die Klägerin erst am 21.11.2011 mit der Ausführung ihrer Arbeiten beginnen. Bei der Ausfüh...

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